Geschäftsbedingungen für Verkauf und Lieferung gebrauchter Maschinen und Anlagen
I. Allgemeines
§ 1
Die nachstehenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für den Verkauf und die Lieferung von alles gebrauchten gewerblichen und industriellen Maschinen und Anlagen (Kaufgegenstand). Diese Bedingungen liegen allen Angeboten, Verkäufen und Lieferungen von Gebrauchtmaschinen oder Anlagen zugrunde. Sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung ausdrücklich anerkannt. Abweichende Bedingungen des Abnehmers sind, soweit sie vom Verkäufer nicht schriftlich anerkannt werden auch dann unverbindlich, wenn der Verkäufer diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
§ 2
Angaben des Verkäufers oder seiner Vertreter über Zustand, Alter, auch Dauer und Maß der Benutzung, Leistung sowie sonstige Angaben sich nur als annähernd zu betrachten. Sie werden nach bestem Wissen abgegeben, jedoch unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Insbesondere stellen die Angaben keine Zusicherung von Eigenschaften dar.
§ 3
Mündliche Nebenabreden, Zusicherungen von Eigenschaften und Vertragsänderungen sind nur wirksam, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt worden sind.
§ 4
Die Ansprüche des Käufers aus dem Vertrage dürfen nur mit Zustimmung des Verkäufers abgetreten werden.
§ 5
Erfüllungsort für die Lieferverpflichtungen des Verkäufers ist der Ort seiner Niederlassung. Er ist auch Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, auch für Klagen im Wechsel- und Urkunden-Prozess. Der Verkäufer ist berechtigt, am Hauptsitz des Käufers zu klagen.
§ 6
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ungültig sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen gültig.
§ 7
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des Einheitlichen Gesetzes über den Anschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen sowie das Einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sind ausgeschlossen.
II. Preise, Zahlungsbedingungen
§ 8
Die Preise verstehen sich – ohne Skonto oder sonstigem Nachlass – ab Standort der gebrauchten Maschine oder Anlage rein netto. Sonstige Kosten, insbesondere für Verpackung, Transport, Transportversicherung, Zollkosten, einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer, gehen zur Last des Käufers.
§ 9
Die Zahlungen sind bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers zu leisten. Die Preise werden in Euro gestellt. Die Zahlung hat in der gesetzlichen Währung der Bundesrepublik Deutschland zu erfolgen.
§ 10
Die Annahme von Zahlungsanweisungen, Wechseln und Schecke erfolgt nur erfüllungshalber. Alle damit verbundenen Kosten, insbesondere Wechselsteuer und Kosten der Diskontierung und Refinanzierung hat der Käufer unverzüglich zu erstatten. Die Weiterbegebung und Prolongation gelten nicht als Erfüllung.
Als Barzahlung gilt nur eine Bezahlung spätestens bei Empfang der Lieferung. Bei allen späteren Zahlungen ist der Verkäufer berechtigt, die ihm tatsächlich entstanden Zinsen, mindestens aber in Höhe von 5% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, zu berechnen.
§ 11
Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Käufers anerkannt ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
§ 12
Bei Kreditgeschäften ist der Käufer verpflichtet, die dazu erforderlichen Kreditunterlagen zu unterzeichnen. Auskunftsgebühren trägt der Käufer.
§ 13
Kommt der Käufer, der seine Zahlungsverpflichtungen in mehreren Beträgen zu erfüllen hat, mit Zahlungen mindestens 1 Woche in Verzug, so ist der gesamte Restbetrag zur sofortigen Zahlung fällig und zwar auch dann, wenn Wechsel mit späterer Verfallzeit ausgestellt wurden. Hat der Verkäufer den begründeten Verdacht, dass er den Vermögensverhältnissen des Käufers nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung eingetreten ist, so kann der Verkäufer nach seiner Wahl Sicherheitsleistungen oder sofortige Zahlung verlangen. Die Sicherheit ist nach dem §§ 232 ff. BGB zu erbringen. Wird dem Verlangen des Verkäufers innerhalb der von ihm gesetzten angemessenen Frist nicht entsprochen, so ist der Verkäufer nach seiner Wahl berechtigt, entweder auf der sofortigen Zahlung zu bestehen, oder unter Ablehnung der Lieferung Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, oder vom Vertrag zurückzutreten.
§ 14
Der Verkäufer kann nach Setzung einer Nachfrist von 1 Woche vom Vertrag zurücktreten, wenn der Käufer mit einer Rate länger als 1 Woche im Rückstand ist, desgleichen bei Nichteinlösung eines Wechsels oder Schecks, sowie bei jedem anderen vertragswidrigen Verhalten des Käufers, insbesondere gemäß § 21, 22.
III. Eigentumsvorbehalt
§ 15
Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt unser Eigentum bis alle Forderungen erfüllt sind, die uns gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent. Sofern sich der Käufer vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, haben wir das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, nachdem wir eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt haben.
Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. Sofern wir die Vorbehaltsware zurücknehmen, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn wir die Vorbehaltsware pfänden. Von uns zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die uns der Käufer schuldet, nachdem wir einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen haben.
§ 16
Der Käufer muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Käufer sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
§ 17
Der Käufer darf die Vorbehaltsware verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist und wir kein Veräußerungsverbot aussprechen. Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Käufers gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Käufers bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt uns der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
Der Käufer darf diese an uns abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für uns einziehen, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Unser Recht, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings werden wir die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
Sofern sich der Käufer jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, können wir vom Käufer verlangen, dass dieser uns die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und uns alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die wir zur Geltendmachung der Forderungen benötigen.
§ 18
Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird immer für uns vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die uns nicht gehören, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, sind der Käufer und wir uns bereits jetzt einig, dass der Käufer uns anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Wir nehmen diese Übertragung an.
Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Käufer für uns verwahren.
§ 19
Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und muss uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Sofern der Dritte die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Käufer.
§ 20
Wenn der Käufer dies verlangt, sind wir verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert unserer offenen Forderungen gegen den Käufer um mehr als 10 % übersteigt. Wir dürfen dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.
IV. Lieferung
§ 21
Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit der Auftragsbestätigung des Verkäufers. Die Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt die Erfüllung aller Verabredungen und Vertragspflichten des Käufers voraus.
V. Übernahme
§ 22
Der Kaufgegenstand gilt mit der Ablieferung an den Käufer oder mit der Übernahme durch den Käufer oder seinen Beauftragten als übernommen und ordnungsgemäß geliefert.
§ 23
Eine Überführung des Vertragsgegenstandes durch den Verkäufer geschieht auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Bleibt der Käufer nach Anzeige der Bereitstellung mit der Übernahme des Kaufgegenstandes oder der Erteilung der Versandvorschrift oder mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen oder der Erstellung der vereinbarten Sicherheiten länger als 1 Woche im Rückstand, so ist der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von einer weiteren Woche berechtigt, auf Abnahme zu klagen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzten Fall hat der Verkäufer das Recht, vom Käufer 10% des Kaufpreises ohne Nachweis als Schadenersatz zu fordern, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen.
VI. Gewährleistung
§ 24
Der Verkaufsgegenstand wird verkauft, wie er geht und steht. Eine Gewährleistung ist ausgeschlossen. Ein Anspruch des Käufers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Kaufgegenstand selbst entstanden sind, werden ausdrücklich ausgeschlossen.
§ 25
Ansprüche des Käufers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Kaufgegenstand selbst entstanden sind, werden ausdrücklich ausgeschlossen.
VII. Rücktritt
§ 26
Hat eine der Parteien ein Recht zum Rücktritt und diesen erklärt, sind die vom Verkäufer geleisteten Zahlungen nach Abzug etwaiger Gegenforderungen unverzinst zurückzuzahlen. Ist der Verkäufer nach der Lieferung zurückgetreten, so ist der Käufer zur sofortigen Rücklieferung des Vertragsgegenstandes am Erfüllungsort gemäß § 5 unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechts verpflichtet. Dem Verkäufer steht für die Besitzdauer des Käufers eine Gebrauchsvergütung zu in Höhe der üblichen Miete für einen gleichartigen Vertragsgegenstand. Daneben kann er nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Ersatz für seine Aufwendungen sowie für Beschädigungen und sonstige Wertminderungen beanspruchen. Ist der Käufer in das Handelsregister eingetragen, so kann der Verkäufer statt einer Gebrauchsvergütung 20% des Verkaufspreises und stets vollen Ersatz für Abhandenkommen und Beschädigungen des Vertragsgegenstandes beanspruchen.
VIII. CE-Kennzeichnung
§ 27
Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass die Maschine ohne CE-Kennzeichnung sowie Konformitätserklärung ausgeliefert wird. Im Auftragsfall ist die Maschine von Ihnen mit den erforderlichen Sicherheitsausrüstungen nachzurüsten.
CSG Reconditioning & Service GmbH